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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 B 246/22   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 B 246/22 (https://dejure.org/2022,7397)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.02.2022 - 4 B 246/22 (https://dejure.org/2022,7397)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 4 B 246/22 (https://dejure.org/2022,7397)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18

    Ablehnungsgesuche unzulässig und Verfassungsbeschwerden gegen arbeitsgerichtliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 B 246/22
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 -, juris, Rn. 7.
  • BVerwG, 11.12.2017 - 5 A 4.17

    Verwerfung der "Nichtigkeitsklage" mangels Postulationsfähigkeit; Vorliegen eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 B 246/22
    Unter Bezugnahme auf die erkennbar bis heute aktuellen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 -, denen sich zuletzt nach sorgfältiger Überprüfung das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2021 - 13 K 547/21 - angeschlossen hat, wird der Senat entsprechend der in Anlage 1 der Antragserwiderung erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, über die er die Antragstellerin bereits mit Hinweisschreiben vom 23.12.2019 im Verfahren 4 E 774/19 - unterrichtet hat, künftig gleichfalls über sämtliche Anträge, die wie alle bisherigen nicht nur an diesem Gericht angebrachten missbräuchlich, substanzlos und offensichtlich aussichtslos sind, nicht mehr entscheiden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 4 E 663/17

    Rechtsschutzbegehren wegen überlanger Dauer bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 B 246/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 - 4 E 663/17 u. a. -, juris, Rn. 6, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2017 - 4 E 1083/17

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 B 246/22
    Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 19.12.2017 - 4 E 1083/17 - angekündigt, vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe der Antragstellerin bei unveränderter Sachlage nicht mehr zu bescheiden oder zu beantworten, sondern nur noch zu den Akten zu nehmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 4 E 774/19

    Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2022 - 4 B 246/22
    Unter Bezugnahme auf die erkennbar bis heute aktuellen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 -, denen sich zuletzt nach sorgfältiger Überprüfung das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2021 - 13 K 547/21 - angeschlossen hat, wird der Senat entsprechend der in Anlage 1 der Antragserwiderung erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, über die er die Antragstellerin bereits mit Hinweisschreiben vom 23.12.2019 im Verfahren 4 E 774/19 - unterrichtet hat, künftig gleichfalls über sämtliche Anträge, die wie alle bisherigen nicht nur an diesem Gericht angebrachten missbräuchlich, substanzlos und offensichtlich aussichtslos sind, nicht mehr entscheiden.
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